Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: März 2025

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die Günther Maier e.U. (im Folgenden auch: AN) als beauftragter Spediteur oder Frachtführer für ihren Vertragspartner (im Folgenden auch: AG) erbringt bzw. besorgt.

1.2 Der AG erklärt sich einverstanden, dass diese AGB, in welche unter http://transport-maier.at/ jederzeit eingesehen werden kann, für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des AG, die vom AN nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.3 Der AG kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen AGB und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

1.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

1.5 Die Vereinbarung dieser AGBs berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.

1.6 Ergänzend gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung. 

Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

1.7 § 51 lit b) AÖSp stellt auch im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht als Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge dar. Weiters wird vereinbart, dass § 51 lit b) AÖSp keine Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 2. Satz ABGB auslöst.

Das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 AÖSp gilt auch dann, wenn zwingendes Frachtrecht anwendbar ist.

§Angebot, Auftrag, sonstige Kosten

2.1 Sämtliche Angebote, welche durch den AN erstellt werden, sind freibleibend und somit als bloße Aufforderung zur Stellung eines rechtsverbindlichen Angebots zu verstehen. Neue Angebote ersetzen allfällige frühere Angebote. Die Angebote des AN verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots des AN gültigen Raten, Tarifen und Wechselkursen sowie auf der freien Wahl der Transportmittel und Transportwege, Reedereien und Airlines.

2.2 Die Angebote des AN dürfen ohne schriftliche Genehmigung Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich der AN vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 geltend zu machen.

2.3 Die vom AG erstellten Angebote basieren auf den vom AN zur Verfügung gestellten Sendungsdaten. Bei Erweiterung der Leistungsanforderungen, Abweichungen der Sendungsdaten, der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen (z.B. Erhöhung der Maut, Einführung von Zusatztarifen der Reeder usw.) sowie bei Änderungen externer Kosteneinflussfaktoren werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechende Preisanpassungen vorgenommen.

2.4 Der AN ist berechtigt, selbst bei Nennung eines bestimmten Transportmittels auch ein anderes Transportmittel zum Einsatz zu bringen, damit eine auftragsgemäße Abwicklung des Auftrages gewährleistet bleibt, sofern dies auf keine Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt hat.

2.5 Kosten für Versicherungsprämien, Zollabfertigungen (im Abgangs-, Durchgangs- sowie im Bestimmungsland), Zölle und sonstige Abgaben, etwaige anfallende Lager- oder Standgelder (z.B. Demurrage/Detention, Hafenlagergeld), Straßenbenützungsgebühren, verkehrslenkende Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Polizeibegleitung, polizeiersetzende Maßnahmen, besondere behördliche Auflagen aus Genehmigung (z.B. Beifahrer, Verwiegung, Begleitung durch Straßenmeisterei, ext. Brückenbegleitung durch Statiker), Streckenprüfungen, Kosten welche nicht durch Verschulden des AN entstanden sind (höhere Gewalt), sind, sofern im Angebot nicht gesondert angeführt bzw. nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, in den Angeboten des AN nicht enthalten.

2.6 Sollten Schiffe (bei konventionellen/break bulk Verladungen) auf Grund höherer Gewalt, Belegung des Kais (Congestion), unvollständiger Dokumente oder fehlender Ware nicht anlegen oder nicht mit der Be- oder Entladung beginnen können, kommt eine Detentionsrate in der Höhe von USD 12.000-25.000,00 (je nach Schiffsgröße) pro Tag (anteilsmäßig) zum Tragen, welche zu Lasten des AG in Rechnung gestellt wird. Dies gilt auch bei FLT (full liner terms) sowohl im Abgangs- als auch Ankunftshafen als vereinbart.

§3 Zahlungsziel, Zahlungsverzug

3.1 Die Rechnungslegung des AN erfolgt in EUR auf Basis Verschiffungskurs/Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Verladung (bei USD Preisen) und sind gemäß § 29 AÖSp sofort fällig. Abweichende Zahlungsziele sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Einsprüche und Reklamationen gegen Rechnungen des AN sind spätestens binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich an den AN zu übermitteln. Verspätet eingebrachte Beanstandungen sind gegenstandslos. Ohne rechtzeitigen Einsprüchen und Reklamationen gelten die jeweiligen Forderungen als vollständig anerkannt.

3.2 Für die Bezahlung von Barauslagen (einschließlich Gebühren und Abgaben aller Art) auf Rechnung des AG erteilt der AG dem AN auf dessen Verlangen eine Einzugsermächtigung zum direkten Einzug der der Barauslagen vom Bankkonto des AG.

3.3 Fünf Tage nach Fälligkeit der Rechnung tritt Zahlungsverzug ein. Im Falle des Verzuges erfolgt die Einhebung von Zinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der AG zum vollständigen Ersatz sämtlicher vorprozessualer Betreibungsschritte. Darin insbesondere inbegriffen sind Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Inkassobüro.

§4 Lieferfristen, Termine, sonstige Auskünfte

4.1 Die durch den AN erteilten Auskünfte über den voraussichtlichen Transportweg, die Transportdauer, die Höhe der Abgaben (Zölle, usw.) oder sonstige Angaben und Mitteilungen sind in jedem Fall unverbindlich. Der AG haftet weder für eintretende Lieferverzögerungen, noch für etwaige Folgeschäden oder Strafzahlungen jeglicher Art. Zahlungen in Schadensfällen erfolgen vorbehaltlich deren Rückforderung und stellen keine Anerkenntnisse dar.

§5 Versicherung

5.1 Der AN ist verpflichtet, für jede Sendung eine SVS/RVS Versicherung für den AG einzudecken. Der AG hat die Möglichkeit, sich schriftlich beim AN als SVS/RVS-Verbotskunde zu deklarieren.

5.2 Die Eindeckung von Transportversicherungen erfolgen nach entsprechender schriftlicher Beauftragung des AG durch den AN. Dazu verpflichtet sich der AG, dem AN über alle relevanten Daten und Umstände vollständig zur Verfügung zu stellen. 

§6 Transport, Ladung, Gefahrgut

6.1 Bei LKW-Gestellung oder Containertransporten stehen für die Be- und Entladung jeweils eine halbe Stunde zur Verfügung. Darüber hinaus werden Standgelder (bzw. Demurrage/Detention) pro angefangene Stunde verrechnet.

6.2 Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware transport- und beanspruchungsgerecht verpackt und verladen und entladen wird. Der AG ist zudem für die ordnungsgemäße Ladungssicherung, transportgerechte Verpackung und Verstauung im Container bzw. am Transportmittel allein verantwortlich. Derartige Leistungen übernimmt der AN nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag gegen entsprechende Vergütung.

6.3 Sofern die Be- und Entladung zwischen dem AG und dem AN vertraglich vereinbart ist (Gegenstand aus entgeltlichen Verkehrsverträgen d.s. Speditions-, Fracht- und Lagerverträge, inkl. Aus Lohnfuhrverträgen), so ist der genaue Verbringungsort (Aufnahme- und Empfangsplatz) im Verkehrsvertrag schriftlich zu deklarieren.

6.4 Bei der Verwendung von Verpackungen aus Holz ist der internationale Standard für Verpackungsholz (ISPM Nr. 15) zu verwenden.

6.5 Aufgrund der internationalen Vorgaben zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (VGM) von Seefrachtcontainern muss die bestätigte Bruttomasse vom Befrachter mittels SOLAS – Verified Gross Mass Submission Template spätestens mit Übergabe des Containers mitgeteilt werden.

6.6 Ein Container kann erst verladen werden, wenn seine bestätigte Bruttomasse (VGM) vorliegt. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Vermögensnachteile im Zusammenhang mit einer unterlassenen, unrichtigen bzw. unvollständigen Bekanntgabe der VGM und hat den AN von sämtlichen Forderungen, Aufwendungen usw. über Aufforderung durch den AN sofort zu befreien. Ebenso wird eine Haftung des AN ausgeschlossen.

6.7 Soweit Leercontainer, Wechselaufbauten oder sonstige Transportbehältnisse zur Beladung zur Verfügung gestellt werden, sind diese bei Anlieferung unverzüglich durch den Auftraggeber auf äußerliche Unversehrtheit und Eignung zur Beladung zu prüfen.

Die Verwendung eines solchen Containers beziehungsweise eines solchen Transportmittels gilt als ausdrückliche Bestätigung der Fehlerfreiheit und Eignung der Verwendung.

6.8 Für verspätet oder nicht einwandfreie retournierte Container oder anderer Transportmittel und -behältnisse haftet der AG im vollen Umfang.

Trägt der AN die Verantwortung für die Retournierung der Leercontainer oder sonstiger Transportmittel, hat der AG den AN sämtliche Kosten, Belastungen und Spesen, die auf die verspätetet oder beschädigte Retournierung zurückzuführen ist, binnen einer Woche ab Mitteilung freizumachen.

6.9 Wie branchenüblich, werden die vom AN disponierten LKWs mit nur einem Fahrer besetzt; der LKW kann während Ruhepausen auch auf unbewachten und ungesicherten Park- oder Rastplätzen sowie am Straßenrand, jeweils auch über Nacht und das Wochenende abgestellt werden. Gegen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag und Bezahlung des zu vereinbarenden Zusatzentgelts stellt der AN auch einen Zusatzfahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko verringert werden kann. Diese Regelung gilt nur für Geschäftsfälle, für die die Vorschriften der CMR nicht anzuwenden ist.

Sind die CMR anzuwenden, so richten sich die Besetzung der LKWs sowie die Auswahl der Park- und Rastplätze nach den Haftungsbestimmungen der CMR und der einschlägigen Rechtsprechung. Die Mehrkosten dafür hat der AG dem AN zu bezahlen.

6.10 Die Übergabe von Gefahrgut gemäß der geltenden Regelungen wie insbesondere ADR/RID/IMCO/DGR usw. bedarf eines gesonderten, annahmepflichtigen schriftlichen Auftrages. Gefahrgut ist vom AG den gesetzlichen Vorschriften und internationalen Abkommen entsprechend für Beförderung, Umschlag und Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Begleitpapieren zu versehen. Besonders gefährliche Güter, insbesondere Güter der ADR Klassen 1 und 7, dürfen uns nicht übergeben werden. Der AG haftet dem AN gegenüber für alle Schäden, die dem AN aus der Verletzung dieser Regelung entstehen.

6.11 Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art. 26 CMR können nicht vereinbart werden. Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration kann nicht vereinbart werden. Der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solche, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen  Haftungshöchstbeträge erhöhen können. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch  jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) – auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Angeboten etc.) – auf keinem Fall zu einer  Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftragnehmers erfolgt. Eine Vereinbarung auf Erhöhung oder Verzicht von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen  Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.

6.12 Insbesondere folgende Güter sind von der Annahme zum Transport bzw. Annahme zur Lagerung ausgeschlossen: Edelmetalle (ungemünzte oder gemünzte oder sonst verarbeitete Edelmetalle), Juwelen, Edelsteine, Papiergeld, Wertpapiere aller Art, Dokumente oder Urkunden, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen und Munition, lebende Tiere, Tiefkühlgut, Kühlgut, Zigaretten und Zigarren, Kraftfahrzeuge als Transportgut bei Autotransporten, Stoffe, deren Lagerung besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt (z.B. wassergefährdende Stoffe). Der AG haftet gegenüber dem AN für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung dieser Regelung entstehen.

6.12 Dem AG steht ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu, sofern die behördlichen Genehmigungen, welche zur Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlich sind, nicht erteilt werden.

§7 Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung DSGVO

7.1 Der AN erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Kunden und Lieferanten, soweit sie für die Vertragsbegründung und Vertragsabwicklung sowie zu Abrechnungs- und Auftragszwecken erforderlich sind. Über (Ab-) Sicherungsmethoden dieser gespeicherten Daten liegt eine schriftliche Dokumentation am Sitz des AN auf und kann jederzeit angefordert werden. Der AG kann dieser Datenverwendung jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Günther Maier e.U., Großgöttfritz 88, A- 3913 Großgöttfritz oder per E-mail an office@transport-maier.at widersprechen.

§8 Gerichtstand

8.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen. Zahlungs- und Erfüllungsort ist A-3913 Großgöttfritz 88. Für Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des AN sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.